Tiergesundheit - Tierseuchenbekämpfung

Puten in Bodenhaltung
Puten in Bodenhaltung

Tierseuchen und die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen können erhebliche Auswirkungen auf einzelne Tiere, Tierbestände, Tierhalter und die Wirtschaft, aber auch auf die öffentliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit haben. Dies betrifft Seuchen bei Tieren, die vom Menschen gehalten werden sowie Seuchen in der Wildtierpopulation. Manche Tierseuchen, sogenannte Zoonosen, können vom Tier auf den Menschen übertragen werden.

Aus diesen Gründen hat die Europäische Union im Jahr 2016 ein komplett neues und sehr umfangreiches Tiergesundheitsrecht in Kraft gesetzt, welches in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und seit dem 21. April 2021 anzuwenden ist (Verordnung (EU) 2016/429, mit zahlreichen Delegierten und Durchführungsrechtsakten). Es zielt darauf ab, die Tiergesundheit zu fördern, indem in Zukunft der Schwerpunkt auf Präventionsmaßnahmen, Seuchenüberwachung und Forschung gelegt wird, damit Tierseuchen seltener auftreten und die Auswirkungen solcher Ausbrüche, wenn es dennoch dazu kommt, weitest möglich begrenzt werden.

Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, also der Ein- und Verschleppung von Tierseuchenerregern, gehören zu den wichtigsten Präventionsinstrumenten, die Unternehmern, Tierärzten und anderen mit Tieren arbeitenden Personen zur Verfügung stehen. Tierhalter können die Gesundheit der Tiere und Produkte, für die sie zuständig sind, am besten beobachten, beurteilen und gewährleisten. Daher wird ihnen mit dem neuen EU-Recht mehr Verantwortung im Bereich der Tiergesundheit und eines wirksamen Tiergesundheitsmanagements übertragen.

Alle Halter von landwirtschaftlichen Tieren, aber auch alle Pferdehalter und Imker sind in Deutschland verpflichtet, die Tierhaltung bei der zuständigen Kreisverwaltung zu melden. Nur so kann eine effektive Tierseuchenbekämpfung im Ernstfall greifen.

Die für die Tiergesundheit zuständigen Behörden gehören zu den Schlüsselakteuren bei der Prävention und der Bekämpfung von Tierseuchen, denn sie haben wichtige Funktionen bei der Überwachung, Seuchenbekämpfung, Tilgung, Notfallplanung sowie der Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen beim Handel mit Tieren und deren Erzeugnissen.

In Rheinland-Pfalz sind für die Tiergesundheit und Bekämpfung von Tierseuchen die Kreisverwaltungen zuständig. Die Dienstbezirke der Kreisverwaltungen erstrecken sich auch auf die Gebiete der kreisfreien Städte. Der Ausbruch oder der Verdacht eines Ausbruchs einer Tierseuche ist somit im Veterinäramt der zuständigen Kreisverwaltung anzuzeigen.

Die Maßnahmen der Kreisverwaltungen werden durch die Landesbehörden (Landesuntersuchungsamt und Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität) koordiniert. Diese Behörden haben die Fachaufsicht über die Kreisverwaltungen und setzen, falls erforderlich, das notwendige Vorgehen im Seuchenfall durch Erlasse oder Verordnungen rechtlich um.

Die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist für die Zahlung von Entschädigungsleistungen für im Seuchenfall getötete oder verendete Tiere zuständig. Darüber hinaus kann die Tierseuchenkasse für Tierverluste, die durch Tierseuchen oder deren Bekämpfung entstanden sind, Beihilfen gewähren. Maßnahmen, die tierseuchenrechtlich vorgeschrieben sind oder planmäßig zur Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten sowie der Erhaltung der Tiergesundheit dienen, soll sie finanziell unterstützen.

Wer Tiere hält, sollte sich informieren, ob er zur Beitragszahlung an die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz verpflichtet ist. Derzeit sind Halter von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Bienen beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge ist zum Teil abhängig von der Zahl der gehaltenen Tiere. Nur wer Beiträge zahlt, hat im Bedarfsfall Anspruch auf Entschädigungen, Beihilfen oder Unterstützungen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Tierseuchenkasse: www.tsk-rlp.de

Für die Abholung, Sammlung und Verarbeitung von toten Tieren und tierischen Nebenprodukten, die in Rheinland-Pfalz und im Saarland anfallen, ist der Zweckverband Tierische Nebenprodukte Südwest zuständig.

Informationen zum Umgang mit toten Haustieren erhalten Sie beim Veterinäramt Ihrer Kreisverwaltung.

Einige Tierseuchen haben einen besonders bedrohlichen Charakter. Sie breiten sich sehr schnell aus oder führen in kurzer Zeit zum Tod oder Erkrankungen vieler Tiere. Beispielhaft genannt seien hier die Maul- und Klauenseuche, die Geflügelpest und die Afrikanische Schweinepest. Bei einem Ausbruch dieser Seuchen kann es rasch zu einem flächenhaften Seuchengeschehen, einem Tierseuchenkrisenfall, kommen.

Um für einen derartigen Fall gerüstet zu sein, trifft das Land Rheinland-Pfalz prophylaktisch Vorkehrungen. In regelmäßigen Abständen werden große - auch nach EU-Vorschriften geforderte – Tierseuchenkrisenübungen durchgeführt. Die hierbei zur Anwendung kommende Struktur orientiert sich an denen des Katastrophenschutzes und der Feuerwehr. Das Land Rheinland-Pfalz ist für den Krisenfall in sechs räumliche Verbünde aus Kreisverwaltungen aufgeteilt, welche die Bekämpfung eines flächenhaften Seuchengeschehens für ihren Bereich zentral organisieren können. Die übergeordnete Koordination der Arbeiten im Krisenfall obliegt dem Landeskrisenzentrum Tierseuchenbekämpfung im Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, an dem auch das Landesuntersuchungsamt beteiligt ist. Durch die Einhaltung dieser Strukturen wird eine schnelle und effiziente Bekämpfung wirtschaftlich besonders bedrohlicher Tierseuchen erleichtert.

Wenn ein Tier erkrankt, wird generell unterschieden zwischen anzeigepflichtigen Tierseuchen, meldepflichtigen Tierkrankheiten und sonstigen Tierkrankheiten.

Anzeigepflichtig ist eine Seuche dann, wenn sie Gesundheitsgefahren für den Menschen oder für Haus- und Wildtiere birgt oder ein volkswirtschaftliches Risiko darstellt. Mit der Anzeigepflicht sollen Seuchenausbrüche sehr früh erkannt und getilgt werden. Dabei ist bereits der Seuchenverdacht und nicht erst die amtliche Feststellung der Seuche anzeigepflichtig. Zur Anzeige verpflichtet ist z. B. der Tierbesitzer, dessen Vertreter, der Schafhirte, Jäger oder Tierärzte. Die Meldung der Seuche hat unverzüglich an das Veterinäramt der zuständigen Kreisverwaltung zu erfolgen. Welche Tierseuchen anzeigepflichtig sind, ist der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen zu entnehmen. Einige Beispiele sind auch im Folgenden aufgeführt.

Die meldepflichtigen Tierkrankheiten sind in der Anlage zur Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten  abschließend aufgezählt. In der Regel werden die meldepflichtigen Tierkrankheiten nicht staatlich bekämpft. Ihr Auftreten wird statistisch erfasst, um bei Bedarf Maßnahmen ergreifen zu können. Die Meldung einer solchen Krankheit an das Veterinäramt ist die Pflicht von öffentlichen und privaten Laboren sowie von Tierärzten.

Weitere Informationen zu meldepflichtigen Tierkrankheiten finden Sie zum Beispiel auf der Homepage des

  • Friedrich-Loeffler-Institutes: www.fli.de
  • Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: www.bmel.de

Parallel zu der geltenden nationalen Anzeige- und Meldepflicht von Tierseuchen ist auch das neue EU-Tiergesundheitsrecht anzuwenden. Bestimmte Tierseuchen wurden gelistet und nach Bedeutsamkeit kategorisiert (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der jeweils geltenden Fassung). Ferner wurden jeder Seuche empfängliche Tierarten und Überträger-Tierarten zugeordnet.

Bei einem Verdacht oder Nachweis einer dieser gelisteten Tierseuchen bei einer der gelisteten Tierarten, ist dies umgehend dem zuständigen Veterinäramt zu melden.

Zur Verbreitung:

Die Aquakulturen in Rheinland-Pfalz leisten einen wertvollen Beitrag für unsere hiesige Landwirtschaft und unterliegen wie alle Tierhaltungen im Land vorausschauenden und nachhaltigen Programmen zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit. Dies dient auch der Sicherstellung einer stets nachvollziehbaren und kontrollierbaren Lebensmittelkette.

Gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EG) 2016/429 i. V. m. Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 stellt Rheinland-Pfalz öffentlich elektronisch zugängig einen Link zu dem landesweiten Aquakulturregister zur Verfügung: